2.a) Die Beschwerdeführer machen geltend, zu Gunsten ihrer Parzelle B. und zu Lasten der Parzelle C. im Eigentum von Z. bestehe ein im Grundbuch in Form einer Grunddienstbarkeit eingetragenes „Baurecht bis ans Magazingebäude“. Dies bedeute, das sie jederzeit ihren vor einigen Jahren abgebrochenen Stall oder ein anderes Gebäude bis an das heute bestehende Magazingebäude auf Parzelle C. und damit direkt auf die zwischen den Grundstücken verlaufende Grenze bauen dürften. Dieses Baurecht sei gemäss Grundbucheintrag vom 15. September 1944 zudem unerlöschend. Dieses Recht der Beschwerdeführer wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten.