b) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten gemäss Art. 145 ff. der auf den 1. Januar 2011 aufgehobenen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden kann beim Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde erhoben werden. Aufgrund der Übergangsbestimmung Art. 405 Abs. 2 der zu Jahresbeginn neu in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,