ZPO gelangt in Fällen zur Anwendung, in denen jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines anderen oder durch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten gefährdet oder verletzt wird. Art. 146 Abs. 1 ZPO zählt dazu etwa den Schutz bedrohter Besitzstände (Ziff. 1; vgl. Art. 928 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB; SR 210) und Baueinsprachen (Ziff. 4 ), wenn damit die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche geltend gemacht wird. Privatrechtliche Bauvorschriften umfassen einerseits nachbarrechtliche und andererseits vertragliche Baubeschränkungen. Deren Verletzung stellt in der Regel eine Besitzesstörung dar.