1.a) Der Beschwerdegegner hat am 16. Februar und am 2. Juli 2010 je ein Baugesuch bei der Gemeinde A. eingereicht. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 13. September 2010 privatrechtliche Baueinsprache beim Kreispräsidenten A. gemäss Art. 145 und 146 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 19 des Gerichtsstandsgesetz (GestG; SR 272). Das Amtsbefehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO gelangt in Fällen zur Anwendung, in denen jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines anderen oder durch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten gefährdet oder verletzt wird.