Seite 6 — 12 L. Der Einzelrichter am Kantonsgericht liess den Beschwerdeführern am 29. Dezember 2010 die Vernehmlassung des Beschwerdegegners zukommen und sah keinen weiteren Schriftenwechsel vor. Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen