77 KRG mit Originalunterschrift und –korrektur befinde sich in den Vorakten des Kreisamtes A.. Überwiegende öffentliche Interessen würden dieser Vereinbarung offensichtlich nicht entgegenstehen, zumal gemäss A. Baugesetz im Dorfkern verdichtetes Bauen vorgesehen werde und sich die ehemaligen Parzelleneigentümer zudem mit den Dienstbarkeiten aus dem Jahr 1944 für gemeinsame Anbauten an die Grenze entschieden hätten. Aufgrund des Gesagten könne aus rechtlicher Sicht der Abbruch nicht verhindert werden. Der durch die Gemeinde bereits bewilligte Bau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage könne zudem nicht mittels dieses Verfahrens abgewendet werden.