77 Abs. 1 KRG die Möglichkeit vor, gesetzlich festgelegte Bauabstände zu unterschreiten, wenn zwischen den betroffenen Parzellennachbarn eine entsprechende Vereinbarung bestehe und keine überwiegenden öffentlichen Interessen dagegen stünden. Aus diesem Grund habe er bereits vor dem Kreispräsidenten A. seine Zustimmung für eine allfällige Reduktion des Grenzabstandes bzw. für ein Grenzbaurecht gegeben. Das Dokument mit der entsprechenden öffentlichrechtlichen Anmerkung gemäss Art. 77 KRG mit Originalunterschrift und –korrektur befinde sich in den Vorakten des Kreisamtes A..