Das gleiche Recht hätten auch die Beschwerdeführer, den von ihnen abgebrochenen Stall wieder an die gemeinsame Grenze im damaligen Ausmass zu erstellen. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, im Falle eines Neubaus auf ihrer Parzelle aufgrund der öffentlichrechtlich vorgeschriebenen Grenz- bzw. Gebäudeabstände auf ihr Grenzbaurecht verzichten zu müssen, sei unbegründet, da hier die dienstbarkeitliche Vereinbarung dem öffentlichen Baurecht klar vorgehe. Auch sehe Art. 77 Abs. 1 KRG