Dieses Recht bleibe auch bestehen, wenn er sein Magazingebäude abbreche und gemäss den öffentlichrechtlichen Bauvorschriften auf seiner Parzelle ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage erstelle. Mit den Ausmassen des heutigen Magazingebäudes dürfte er den Neubau sogar wieder an die gemeinsame Grenze stellen. Das gleiche Recht hätten auch die Beschwerdeführer, den von ihnen abgebrochenen Stall wieder an die gemeinsame Grenze im damaligen Ausmass zu erstellen.