K. Z. fordert die vollumfängliche Abweisung der Begehren der Eheleute X. und Y. unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive Mehrwertsteuer von 8.0% zu deren Lasten. Der Beschwerde sei zudem keine aufschiebende Wirkung anzuerkennen. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren begründet er sein Gesuch damit, dass die beiden Dienstbarkeiten, die mit Vereinbarung vom 15. September 1944 gegenseitig eingeräumt worden sind, im Prinzip ein gegenseitiges Grenzbaurecht darstellten. Dieses Recht bleibe auch bestehen, wenn er sein Magazingebäude abbreche und gemäss den öffentlichrechtlichen Bauvorschriften auf seiner Parzelle ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage erstelle.