Die Vorinstanz gehe zudem fälschlicherweise sogar von einem Näherbaurecht zu Gunsten von Z. aus. Da der Beschwerdegegner nicht von seinem obengenannten Recht Gebrauch machen bzw. nicht das alte Magazingebäude beibehalten wolle, müsse er deshalb für sein jetziges Vorhaben die Bauabstände des kommunalen Bau- bzw. des kantonalen Raumplanungsgesetzes einhalten. J. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdegegner und die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Mit gleichem Datum wurden die Verfahrensparteien auch zur Überweisung des Kostenvorschusses eingeladen. Während der Kreispräsident am 15. Dezember