Z. habe mit Eingabe seines Baugesuchs für ein Mehrfamilienhaus ganz bewusst auf sein im Grundbuch eingetragenes Recht, ein neues Magazingebäude an seinen Stall und damit an die gemeinsame Grenze zu bauen, verzichtet. Dies gelte umso mehr, als mit einem Mehrfamilienhaus eine völlig andere Nutzung einhergehe als mit dem jetzt bestehenden Magazingebäude. Die Vorinstanz gehe zudem fälschlicherweise sogar von einem Näherbaurecht zu Gunsten von Z. aus.