Die Beschwerdeführer begründen ihr Rechtsbegehren im Wesentlichen wie schon vor der Vorinstanz. So sehen sie ihr im Grundbuch vermerktes Grenzbaurecht im Falle der Verwirklichung des Bauvorhabens von Z. verletzt. Ihrer Meinung nach wären sie bei einem allfälligen Neubau auf ihrem Grundstück nämlich dazu gezwungen, zur Einhaltung der gesetzlichen Abstandvorschriften gemäss Art. 75 Abs. 2 KRG von der Grenze wegzurücken. Z. habe mit Eingabe seines Baugesuchs für ein Mehrfamilienhaus ganz bewusst auf sein im Grundbuch eingetragenes Recht, ein neues Magazingebäude an seinen Stall und damit an die gemeinsame Grenze zu bauen, verzichtet.