2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne von Ziffer 1 vorstehend an das Kreisamt A. zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und Z. sei superprovisorisch zu verbieten, irgendwelche Bauarbeiten auf seinem Grundstück Nr. C., Grundbuch A., in Angriff zu nehmen. 4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Verfahren zu Lasten von Z..“