b. Z. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, den Abbruch Stall/Magazingebäude Nr. C2 (Baugesuch vom 16. Februar 2010) und den darauffolgenden Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage (Baugesuch vom 2. Juli 2010), beide auf Grundstück Nr. C., zu realisieren. 2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne von Ziffer 1 vorstehend an das Kreisamt A. zurückzuweisen.