75 Abs. 3 KRG sei. Der Gebäudeabstand müsse im vorliegenden Fall aber, wie gesagt, nicht eingehalten werden, weil durch die obengenannte Vereinbarung aus dem Jahr 1944 die Voraussetzungen für ein Näherbaurecht gegeben seien. Demzufolge sei durch das Bauvorhaben von Z. keine Verletzung des Grenzabstandes ersichtlich. I. Gegen diesen Entscheid reichten die Eheleute X. und Y. am 10. Dezember 2010 fristgerecht Beschwerde gemäss Art. 152 ZPO beim Präsidenten des Kantonsgerichts von Graubünden (recte Einzelrichter am Kantonsgericht) ein und beantragten wie folgt: