Ein solches Vorhaben könne die Gemeinde A. den Gesuchstellern entgegen deren Ansicht in Zukunft nicht verbieten, da durch die private Vereinbarung zwischen den Parzellennachbarn die Voraussetzung für die Unterschreitung der gesetzlichen Bauabstände gemäss der Ausnahmeregelung Art. 77 KRG erfüllt sei. Es sei zudem unbestritten, dass die auf der Ostseite der Parzelle C. geplanten offenen Balkone des Gesuchgegners um 0.5 m zu weit in den Grenzabstand hineinragten und dies an sich gesetzeswidrig gemäss Art. 75 Abs. 3