In seiner Verfügung begründete der Kreispräsident die Abweisung der privatrechtlichen Baueinsprache dahingehend, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages vom 15. September 1944 jederzeit berechtigt seien, an Stelle ihres vor einigen Jahren abgebrochenen Stalles wieder ein Gebäude an die gemeinsame Grenze der Parzellen C. und B. zu bauen. Ein solches Vorhaben könne die Gemeinde A. den Gesuchstellern entgegen deren Ansicht in Zukunft nicht verbieten, da durch die private Vereinbarung zwischen den Parzellennachbarn die Voraussetzung für die Unterschreitung der gesetzlichen Bauabstände gemäss der Ausnahmeregelung Art. 77 KRG erfüllt sei.