Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. X. und Y. haben die Gesuchsgegner (recte den Gesuchsgegner) ausseramtlich mit CHF 1`760.00 zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinne von Art. 152 ZPO innert 10 Tagen seit Erhalt beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. 6. (Mitteilung).“