77 KRG eine Unterschreitung der Bauabstände des Gemeindebaurechts, wenn darüber eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen bestehe und keine überwiegenden öffentlichen Interessen dagegen sprechen würden. Diese Vereinbarung liege seit 1944 vor, er, der Beschwerdegegner, sei aber gerne bereit, eine diesbezüglich ergänzende Vereinbarung zur bestehenden Dienstbarkeit einzugehen. G. Nach Einholung des Kostenvorschusses und der Gewährung einer weiteren (ungenutzten) Möglichkeit zur Stellungnahme setzte der Kreispräsident A. den