Zudem dürfe gemäss Grundbucheintrag ein allfälliger Neubau, in den Ausmassen des abgebrochenen Gebäudes, wieder am gleichen Ort erstellt werden. Der Einwand der Beschwerdeführer, der gesetzliche Gebäudeabstand könne aufgrund der 1.5 m in den Grenzabstand hineinragenden offenen Balkone nicht mehr eingehalten werden, sei unbehelflich, da hier Privatrecht und die vereinbarte Grunddienstbarkeit dem öffentlichen Baurecht eindeutig vorgingen. Ausserdem erlaube Art. 77 KRG eine Unterschreitung der Bauabstände des Gemeindebaurechts, wenn darüber eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen bestehe und keine überwiegenden öffentlichen Interessen dagegen sprechen würden.