F. In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 begehrte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der privatrechtlichen Baueinsprache unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführer. Seinen Antrag begründete er damit, beide Seiten hätten gemäss der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit vom 15. September 1944 ein eigentliches Grenzbaurecht. Die genannte Vereinbarung erlaube schliesslich beiden Parteien, direkt an das jeweilige an der Grenze stehende Nachbargebäude zu bauen. Zudem dürfe gemäss Grundbucheintrag ein allfälliger Neubau, in den Ausmassen des abgebrochenen Gebäudes, wieder am gleichen Ort erstellt werden.