E. Mit Schreiben vom 16. September 2010 wurde Z. durch den Kreispräsidenten zur Vernehmlassung bis am 24. September 2010 aufgefordert. Auf Begehren des Beschwerdegegners hin, verlängerte der Kreispräsident nach Anhörung der Beschwerdeführer die Vernehmlassungsfrist bis am 18. Oktober und verfügte gestützt auf Art. 151 Ziffer 3 ZPO ein provisorisches Abbruch- und Bauverbot bis zum Vorliegen des definitiven Entscheids.