Seite 2 — 12 sei hingegen, dass die ostwärts gegen ihre Parzelle ausgerichteten, offenen Balkone 1.5 m in den Grenzabstand hineinragten. Gesetzlich zulässig seien gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG nämlich lediglich Balkone, welche höchstens 1 m in den Grenzabstand hineinreichten. Bei einem allfälligen Neubau auf ihrer Parzelle an der Stelle des vor Jahren abgebrochenen Stalls seien sie folglich gezwungen, auf ihr im Grundbuch eingetragenes Grenzbaurecht zu verzichten, um den gesetzlichen minimalen Gebäudeabstand von 5 m gemäss Art. 75 Abs. 2 KRG nicht zu unterschreiten.