2. Z. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, den Abbruch Stall/Magazingebäude Nr. C2 (Baugesuch vom 16. Februar 2010) und den Neubau MFH mit Tiefgarage (Baugesuch vom 2. Juli 2010), beide auf Grundstück Nr. C., wie geplant auszuführen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST zu Lasten von Z..“ Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der geplante Bau eines Mehrfamilienhauses auf der Nachbarparzelle C. halte zwar den für die Dorfzone A. anwendbaren Grenzabstand von 4 m ein, gesetzeswidrig