D. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben X. und Y. am 13. September 2010 privatrechtliche Baueinsprache beim Kreispräsidenten A.. Sie beantragten darin wie folgt: „1. Z. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, durch bauliche Massnahmen das im Grundbuch zu Gunsten des Grundstückes Nr. B. und zu Lasten des Grundstückes Nr. C., beide Grundbuch A., eingetragene „Baurecht bis ans Magazingebäude“, zu verletzen. 2. Z. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art.