A. Y. ist Eigentümerin der Parzelle B. des Grundbuches der Gemeinde A.. Die westlich angrenzende Parzelle C. steht im Eigentum von Z.. Die beiden Parzellen sind gemäss Grundbuchauszug mit einem gegenseitigen Grenzbaurecht belastet. B. Am 16. Februar 2010 reichte Z. bei der Gemeinde A. ein Baugesuch für den Abbruch des auf seiner Parzelle C. stehenden Magazingebäudes bzw. Stalls Nr. C2 ein. Nachdem die Frist für eine öffentlichrechtliche Einsprache am 10. März 2010 unbenutzt verstrichen war, genehmigte die Gemeinde A. das Vorhaben am 15. März 2010.