{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-257_2011-01-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_257_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e72444ea1098d66798e53f7a83dbc36c1ab7bf156e35a3573e2ad8b9c43c7b8c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e72444ea1098d66798e53f7a83dbc36c1ab7bf156e35a3573e2ad8b9c43c7b8c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_257", "Checksum": "4c296c06d6c6f166bb4f660cc23719b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.01.2011 ERZ 2010 257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.01.2011 ERZ 2010 257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:22", "Checksum": "1d2ccf4b75d82a6c9276d5a20bb22fc7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.01.2011 ERZ 2010 257\nRegeste:\nAmtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Dienstbarkeitsbelastete nichts\nvornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.\nSoweit sich Rechte und Pflichten aus ihrem Eintrag deutlich ergeben, ist der\nEintrag für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im\nRahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem\nErwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit\nunangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB).\nMit anderen Worten ist der Sinn aller Äusserungen über den Inhalt einer\nDienstbarkeit durch Auslegung zu ermitteln. Art. 738 ZGB bestimmt als besondere\nAuslegungsnorm lediglich die Reihenfolge der für die Auslegung der\neingetragenen Grunddienstbarkeiten massgeblichen Kriterien (Petitpierre,\nKommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II,\nArt. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, Basel 1998, N. 1 zu Art. 738 ZGB). Weil\neine Dienstbarkeit das Eigentum nur gerade soweit beschränkt, als ihre\nungehinderte Ausübung es verlangt, hat die Auslegung zur Bestimmung ihres\nInhaltes und Umfanges mit restriktiver Behutsamkeit zu erfolgen (Liver, Zürcher\nKommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV. Band, Das Sachenrecht, 3.\nAufl., Zürich 1980, N. 14 zu Art. 738 ZGB). Daraus darf aber nicht der Schluss\ngezogen werden, dass nur eine Auslegung nach dem Wortlaut zulässig wäre. Es\ngilt vielmehr Sinn und Zweck der Dienstbarkeit zu erkennen und auf die\nZweckvorstellungen abzustellen, welche für die Willensbildung der Parteien bei\nder Begründung des Rechtsverhältnisses unter den damaligen Umständen\nentscheidend waren (Liver, a.a.O., N. 16 zu Art. 738 ZGB; PKG 2001 Nr. 39 E. 5.b\nS. 167).\n\nSeite 9 — 12\nc) Der Inhalt der fraglichen Dienstbarkeit ergibt sich aufgrund des\nGrundbucheintrages in Verbindung mit dem Erwerbstitel eindeutig. Die\nGrundeigentümer der Parzellen C. und B. wollten sich im Jahr 1944 ein\ngegenseitiges Grenzbaurecht einräumen. Der Eigentümer der Parzelle C. sollte\nsein Magazingebäude direkt an das Stallgebäude auf Parzelle B. anbauen\nkönnen, wodurch die vorgängig bestehende Gasse zwischen den auf den\nParzellen stehenden Gebäuden (zwischen den bisherigen Ställen auf den\nParzellen C. und B.) verbaut würde. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag greife dabei\ndas Dach des Magazingebäudes in die Stallfront auf Parzelle B. ein. Im Gegenzug\nerhielt der Eigentümer der Parzelle B. das Recht eingeräumt, seinen an der\nGrenze stehenden Stall jederzeit zu erneuern oder durch ein anderes Gebäude zu\nersetzen, ohne dass dadurch das Grenzbaurecht untergeht. In der Zwischenzeit\nwurde dieser Stall abgebrochen, ein neues Gebäude wurde an der Stelle bislang\nnicht errichtet.\n\nd) Im vorliegenden Fall stellt sich lediglich die Frage, ob das nach wie vor\neingetragene Grenzbaurecht zu Gunsten der Parzelle B. durch den geplanten\nNeubau des Beschwerdegegners auf Parzelle C. verletzt wird. Gemäss den\nbeiliegenden Akten beabsichtigt Z., sein neues Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage\nim Abstand von 4 m von der gemeinsamen Parzellengrenze zu errichten, wobei\ndie ostwärts gegen die Parzelle B. ausgerichteten offenen Balkone 1.5 m in den\nGrenzabstand hineinragen. Dieses Gebäude wird also nicht bis an die Grenze\ngebaut, so dass es rein faktisch gesehen ohne weiteres möglich ist, dass die\nBeschwerdeführer ihrerseits einen allfälligen Neubau auf der Parzelle B. direkt an\nder Grenze erstellen. Dies wird auch nicht etwa aus rechtlichen Gründen\nausgeschlossen. In privatrechtlicher Hinsicht gewährleistet die am 15. September\n1944 zu Gunsten der Parzelle B. eingeräumte Grunddienstbarkeit ein Bauen bis\nan die Grenze. Ob dies auch in öffentlichrechtlicher Hinsicht möglich ist, kann in\ndiesem zivilrechtlichen Verfahren nicht entschieden werden. Dazu sind dannzumal\ndie öffentlichrechtlichen Instanzen berufen. Für dieses Verfahren genügt jedenfalls\ndie Feststellung, dass das private Grenzbaurecht der Beschwerdeführer durch den\nUmstand, dass Z. sein Mehrfamilienhaus mit einem Grenzabstand von 4 m baut,\nnicht verletzt wird.\n\ne) Zu Recht weist der Beschwerdegegner im Übrigen auf Art. 77 Abs. 1 KRG\nhin. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung dürfen die kommunalen Baubehörden\neine Unterschreitung der im kantonalen Raumplanungsgesetz sowie in den\nBaugesetzen der Gemeinden festgelegten Bauabstände bewilligen, wenn eine\ndiesbezügliche Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine\n\nSeite 10 — 12\nüberwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Dies bedeutet einerseits,\ndass es gemäss dieser öffentlichrechtlichen Vorschrift bei Vorliegen einer\nentsprechenden Vereinbarung unter den Nachbarn erlaubt ist, die im kantonalen\nRaumplanungsgesetz oder im kommunalen Baugesetz festgelegten Grenz- und\nGebäudeabstände zu unterschreiten. Andererseits hat die Baubehörde in jedem\nFall darauf zu achten, dass bei einem allfälligen Abweichen von den gesetzlichen\nBauabständen keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt werden. Dies\nbedeutet, dass auch bei im Grundbuch eingetragenen, Bauabstände betreffenden\nDienstbarkeiten nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die\nBaubehörde auf diese abstellt, sofern öffentliche Interessen dagegen sprechen. Im\nkonkreten Fall dürften durch die Unterschreitung der gesetzlichen Bauabstände\nhingegen keine überwiegenden öffentlichen Interessen tangiert werden, zumal\ngemäss Zonenschema der Gemeinde A. in der Dorfzone, wo sich die fraglichen\nParzellen befinden, sogar die geschlossene Bauweise möglich ist.\n\n"}