{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-257_2011-01-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_257_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e72444ea1098d66798e53f7a83dbc36c1ab7bf156e35a3573e2ad8b9c43c7b8c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e72444ea1098d66798e53f7a83dbc36c1ab7bf156e35a3573e2ad8b9c43c7b8c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_257", "Checksum": "4c296c06d6c6f166bb4f660cc23719b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.01.2011 ERZ 2010 257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.01.2011 ERZ 2010 257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:22", "Checksum": "1d2ccf4b75d82a6c9276d5a20bb22fc7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.01.2011 ERZ 2010 257\nRegeste:\nAmtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n1.a) Der Beschwerdegegner hat am 16. Februar und am 2. Juli 2010 je ein\nBaugesuch bei der Gemeinde A. eingereicht. Dagegen erhoben die\nBeschwerdeführer am 13. September 2010 privatrechtliche Baueinsprache beim\nKreispräsidenten A. gemäss Art. 145 und 146 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 der\nZivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 19 des\nGerichtsstandsgesetz (GestG; SR 272). Das Amtsbefehlsverfahren gemäss Art.\n145 ff. ZPO gelangt in Fällen zur Anwendung, in denen jemand durch die\nbeabsichtigte oder begonnene Handlung eines anderen oder durch die\nUnterlassung einer solchen in seinen Rechten gefährdet oder verletzt wird. Art.\n146 Abs. 1 ZPO zählt dazu etwa den Schutz bedrohter Besitzstände (Ziff. 1; vgl.\nArt. 928 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB; SR 210) und\nBaueinsprachen (Ziff. 4 ), wenn damit die Verletzung privatrechtlicher\nGesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche geltend gemacht wird.\nPrivatrechtliche Bauvorschriften umfassen einerseits nachbarrechtliche und\nandererseits vertragliche Baubeschränkungen. Deren Verletzung stellt in der\nRegel eine Besitzesstörung dar. Einsprachen dagegen werden in Graubünden im\ngewöhnlichen Besitzesschutzverfahren behandelt (Rehli, Das Befehlsverfahren\nnach bündnerischen Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich\n1977, S. 50; PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a S. 164). Nebst den nachbarrechtlichen\nVorschriften des ZGB können mittels der zivilrechtlichen Baueinsprache auch\nvertragliche Baubeschränkungen bzw. –vereinbarungen, oft in Form von\nDienstbarkeiten, durchgesetzt werden.\n\nb) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten gemäss Art. 145 ff. der auf den 1.\nJanuar 2011 aufgehobenen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden kann\nbeim Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde\nerhoben werden. Aufgrund der Übergangsbestimmung Art. 405 Abs. 2 der zu\nJahresbeginn neu in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,\n\nSeite 7 — 12\nSR 272) gilt für Rechtsmittel jenes Recht, das bei der Eröffnung des\nanzufechtenden Entscheids in Kraft ist. Der Entscheid des Kreispräsidenten wurde\nam 29. November 2010 eröffnet; daher gelten für dieses Rechtsmittelverfahren\nnoch die Vorschriften gemäss Art. 152 der Bündner Zivilprozessordnung. Danach\nist eine Beschwerde innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152\nAbs.1 ZPO). Da das vorliegende Rechtsmittel am 10. Dezember 2010 fristgerecht\neingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf\neingetreten werden.\n\nc) Art. 152 ZPO äussert sich nicht dazu, ob dem Einzelrichter im\nBeschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte\nPrüfungsbefugnis zukommt. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde\nlässt eher auf Letzteres schliessen. Die Möglichkeit des Einzelrichters gemäss Art.\n152 Abs. 3 ZPO Beweise von Amtes wegen zu erheben, spricht hingegen klar für\neine umfassende Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf\nAngemessenheit auch angezeigt, da es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge\nhäufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung\nverlieren würde, wenn der Einzelrichter nur bei Missbrauch des Ermessens und\noffensichtlich falscher Sachverhaltsfeststellung einschreiten könnte. Damit ist dem\nEinzelrichter im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ZPO volle Kognition\nzuzuerkennen. Er ist somit weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht an den\nEntscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c S. 164; vgl. den\nEntscheid des Kantonsgerichtspräsidenten PZ 08 26 vom 5. März 2008 E. 2).\n\n2.a) Die Beschwerdeführer machen geltend, zu Gunsten ihrer Parzelle B. und zu\nLasten der Parzelle C. im Eigentum von Z. bestehe ein im Grundbuch in Form\neiner Grunddienstbarkeit eingetragenes „Baurecht bis ans Magazingebäude“. Dies\nbedeute, das sie jederzeit ihren vor einigen Jahren abgebrochenen Stall oder ein\nanderes Gebäude bis an das heute bestehende Magazingebäude auf Parzelle C.\nund damit direkt auf die zwischen den Grundstücken verlaufende Grenze bauen\ndürften. Dieses Baurecht sei gemäss Grundbucheintrag vom 15. September 1944\nzudem unerlöschend. Dieses Recht der Beschwerdeführer wird vom\nBeschwerdegegner nicht bestritten. Er verweist aber darauf, dass ein allfälliger\nWiederaufbau nur in Ausmass und Höhe des abgebrochenen Stalls möglich sei.\nWeiter führen die Beschwerdeführer aus, das Vorhaben des Beschwerdegegners,\nauf seiner Parzelle ein Mehrfamilienhaus zu bauen, verletze ihr Grenzbaurecht.\nWenn der Beschwerdegegner nämlich sein heute bestehendes Magazingebäude\nohne Not abbreche und unter Einhaltung eines Grenzabstandes von 4 m ein\nMehrfamilienhaus baue, seien sie im Falle eines eigenen Neubaus gezwungen,\n\nSeite 8 — 12\nden gemäss Art. 75 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton\nGraubünden (KRG; BR 801.100) geltenden Gebäudeabstand von 5 m\neinzuhalten. Sie müssten somit von der Grenze wegrücken. Z. führt dagegen an,\ndie beiden Dienstbarkeiten, die mit Vereinbarung vom 15. September 1944 von\nden ehemaligen Eigentümern gegenseitig eingeräumt worden seien, stellten im\nPrinzip ein gegenseitiges Grenzbaurecht dar. Er dürfe gemäss Grundbucheintrag\nein Magazingebäude an die gemeinsame Grenze stellen und die Eheleute X. und\nY. dürften ihr ehemals an der gemeinsamen Grenze stehende Stallgebäude\nwieder aufbauen. Dieses gegenseitige Grenz- und Näherbaurecht bleibe auch\nbestehen, wenn er sein jetziges Magazingebäude abreisse und auf seiner Parzelle\ngemäss öffentlichrechtlichen Bauvorschriften ein neues Gebäude erstelle. Weiter\ngibt er an, dass er bei Einhaltung der Ausmasse des jetzigen Magazins ebenfalls\nbis an die Grenze bauen dürfte.\n\n"}