{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-257_2011-01-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_257_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e72444ea1098d66798e53f7a83dbc36c1ab7bf156e35a3573e2ad8b9c43c7b8c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e72444ea1098d66798e53f7a83dbc36c1ab7bf156e35a3573e2ad8b9c43c7b8c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_257", "Checksum": "4c296c06d6c6f166bb4f660cc23719b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.01.2011 ERZ 2010 257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.01.2011 ERZ 2010 257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:22", "Checksum": "1d2ccf4b75d82a6c9276d5a20bb22fc7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.01.2011 ERZ 2010 257\nRegeste:\nAmtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nDie Beschwerdeführer begründen ihr Rechtsbegehren im Wesentlichen wie schon\nvor der Vorinstanz. So sehen sie ihr im Grundbuch vermerktes Grenzbaurecht im\nFalle der Verwirklichung des Bauvorhabens von Z. verletzt. Ihrer Meinung nach\nwären sie bei einem allfälligen Neubau auf ihrem Grundstück nämlich dazu\ngezwungen, zur Einhaltung der gesetzlichen Abstandvorschriften gemäss Art. 75\nAbs. 2 KRG von der Grenze wegzurücken. Z. habe mit Eingabe seines\nBaugesuchs für ein Mehrfamilienhaus ganz bewusst auf sein im Grundbuch\neingetragenes Recht, ein neues Magazingebäude an seinen Stall und damit an die\ngemeinsame Grenze zu bauen, verzichtet. Dies gelte umso mehr, als mit einem\nMehrfamilienhaus eine völlig andere Nutzung einhergehe als mit dem jetzt\nbestehenden Magazingebäude. Die Vorinstanz gehe zudem fälschlicherweise\nsogar von einem Näherbaurecht zu Gunsten von Z. aus. Da der\nBeschwerdegegner nicht von seinem obengenannten Recht Gebrauch machen\nbzw. nicht das alte Magazingebäude beibehalten wolle, müsse er deshalb für sein\njetziges Vorhaben die Bauabstände des kommunalen Bau- bzw. des kantonalen\nRaumplanungsgesetzes einhalten.\n\nJ. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 forderte das Kantonsgericht den\nBeschwerdegegner und die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Mit gleichem\nDatum wurden die Verfahrensparteien auch zur Überweisung des\nKostenvorschusses eingeladen. Während der Kreispräsident am 15. Dezember\n\nSeite 5 — 12\n2010 auf eine Stellungnahme verzichtete und lediglich die vom Kantonsgericht\nangeforderten Verfahrensakten einreichte, liess sich der Beschwerdegegner am\n22. Dezember 2010 fristgerecht vernehmen.\n\nK. Z. fordert die vollumfängliche Abweisung der Begehren der Eheleute X. und\nY. unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive Mehrwertsteuer von\n8.0% zu deren Lasten. Der Beschwerde sei zudem keine aufschiebende Wirkung\nanzuerkennen. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren begründet er sein\nGesuch damit, dass die beiden Dienstbarkeiten, die mit Vereinbarung vom 15.\nSeptember 1944 gegenseitig eingeräumt worden sind, im Prinzip ein\ngegenseitiges Grenzbaurecht darstellten. Dieses Recht bleibe auch bestehen,\nwenn er sein Magazingebäude abbreche und gemäss den öffentlichrechtlichen\nBauvorschriften auf seiner Parzelle ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage erstelle.\nMit den Ausmassen des heutigen Magazingebäudes dürfte er den Neubau sogar\nwieder an die gemeinsame Grenze stellen. Das gleiche Recht hätten auch die\nBeschwerdeführer, den von ihnen abgebrochenen Stall wieder an die\ngemeinsame Grenze im damaligen Ausmass zu erstellen. Die Befürchtung der\nBeschwerdeführer, im Falle eines Neubaus auf ihrer Parzelle aufgrund der\nöffentlichrechtlich vorgeschriebenen Grenz- bzw. Gebäudeabstände auf ihr\nGrenzbaurecht verzichten zu müssen, sei unbegründet, da hier die\ndienstbarkeitliche Vereinbarung dem öffentlichen Baurecht klar vorgehe. Auch\nsehe Art. 77 Abs. 1 KRG die Möglichkeit vor, gesetzlich festgelegte Bauabstände\nzu unterschreiten, wenn zwischen den betroffenen Parzellennachbarn eine\nentsprechende Vereinbarung bestehe und keine überwiegenden öffentlichen\nInteressen dagegen stünden. Aus diesem Grund habe er bereits vor dem\nKreispräsidenten A. seine Zustimmung für eine allfällige Reduktion des\nGrenzabstandes bzw. für ein Grenzbaurecht gegeben. Das Dokument mit der\nentsprechenden öffentlichrechtlichen Anmerkung gemäss Art. 77 KRG mit\nOriginalunterschrift und –korrektur befinde sich in den Vorakten des Kreisamtes\nA.. Überwiegende öffentliche Interessen würden dieser Vereinbarung\noffensichtlich nicht entgegenstehen, zumal gemäss A. Baugesetz im Dorfkern\nverdichtetes Bauen vorgesehen werde und sich die ehemaligen\nParzelleneigentümer zudem mit den Dienstbarkeiten aus dem Jahr 1944 für\ngemeinsame Anbauten an die Grenze entschieden hätten. Aufgrund des\nGesagten könne aus rechtlicher Sicht der Abbruch nicht verhindert werden. Der\ndurch die Gemeinde bereits bewilligte Bau eines Mehrfamilienhauses mit\nTiefgarage könne zudem nicht mittels dieses Verfahrens abgewendet werden.\n\nSeite 6 — 12\nL. Der Einzelrichter am Kantonsgericht liess den Beschwerdeführern am 29.\nDezember 2010 die Vernehmlassung des Beschwerdegegners zukommen und\nsah keinen weiteren Schriftenwechsel vor.\n\nAuf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}