{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-257_2011-01-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_257_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e72444ea1098d66798e53f7a83dbc36c1ab7bf156e35a3573e2ad8b9c43c7b8c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e72444ea1098d66798e53f7a83dbc36c1ab7bf156e35a3573e2ad8b9c43c7b8c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_257", "Checksum": "4c296c06d6c6f166bb4f660cc23719b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.01.2011 ERZ 2010 257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.01.2011 ERZ 2010 257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:22", "Checksum": "1d2ccf4b75d82a6c9276d5a20bb22fc7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.01.2011 ERZ 2010 257\nRegeste:\nAmtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nF. In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 begehrte der\nBeschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der privatrechtlichen\nBaueinsprache unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich\nMehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführer. Seinen Antrag begründete er\ndamit, beide Seiten hätten gemäss der im Grundbuch eingetragenen\nGrunddienstbarkeit vom 15. September 1944 ein eigentliches Grenzbaurecht. Die\ngenannte Vereinbarung erlaube schliesslich beiden Parteien, direkt an das\njeweilige an der Grenze stehende Nachbargebäude zu bauen. Zudem dürfe\ngemäss Grundbucheintrag ein allfälliger Neubau, in den Ausmassen des\nabgebrochenen Gebäudes, wieder am gleichen Ort erstellt werden. Der Einwand\nder Beschwerdeführer, der gesetzliche Gebäudeabstand könne aufgrund der 1.5\nm in den Grenzabstand hineinragenden offenen Balkone nicht mehr eingehalten\nwerden, sei unbehelflich, da hier Privatrecht und die vereinbarte\nGrunddienstbarkeit dem öffentlichen Baurecht eindeutig vorgingen. Ausserdem\nerlaube Art. 77 KRG eine Unterschreitung der Bauabstände des\nGemeindebaurechts, wenn darüber eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen\nbestehe und keine überwiegenden öffentlichen Interessen dagegen sprechen\nwürden. Diese Vereinbarung liege seit 1944 vor, er, der Beschwerdegegner, sei\naber gerne bereit, eine diesbezüglich ergänzende Vereinbarung zur bestehenden\nDienstbarkeit einzugehen.\n\nG. Nach Einholung des Kostenvorschusses und der Gewährung einer weiteren\n(ungenutzten) Möglichkeit zur Stellungnahme setzte der Kreispräsident A. den\n\nSeite 3 — 12\nAugenschein und die anschliessende Hauptverhandlung auf den 19. November\n2010 an.\n\nH. Mit Entscheid vom 29. November 2010, mitgeteilt am 30. November 2010,\nverfügte der Kreispräsident wie folgt:\n„1. Das Amtsbefehlsgesuch von Herrn RA lic. iur. Patrick Benz, im Namen\nund im Auftrage von X. und Y., gegenüber Z., vertreten durch Herrn\nRA Dr. iur. Patrik Wagner wird zurückgewiesen.\n2. Der superprovisorisch verfügte Baustopp wird sofort aufgehoben.\n3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 484.00 gehen zu Lasten von\nX. und Y.. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss\nverrechnet.\n4. X. und Y. haben die Gesuchsgegner (recte den Gesuchsgegner)\nausseramtlich mit CHF 1`760.00 zu entschädigen.\n5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinne von Art. 152 ZPO innert 10\nTagen seit Erhalt beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde\ngeführt werden.\n6. (Mitteilung).“\n\nIn seiner Verfügung begründete der Kreispräsident die Abweisung der\nprivatrechtlichen Baueinsprache dahingehend, dass die Beschwerdeführer\naufgrund des Dienstbarkeitsvertrages vom 15. September 1944 jederzeit\nberechtigt seien, an Stelle ihres vor einigen Jahren abgebrochenen Stalles wieder\nein Gebäude an die gemeinsame Grenze der Parzellen C. und B. zu bauen. Ein\nsolches Vorhaben könne die Gemeinde A. den Gesuchstellern entgegen deren\nAnsicht in Zukunft nicht verbieten, da durch die private Vereinbarung zwischen\nden Parzellennachbarn die Voraussetzung für die Unterschreitung der\ngesetzlichen Bauabstände gemäss der Ausnahmeregelung Art. 77 KRG erfüllt sei.\nEs sei zudem unbestritten, dass die auf der Ostseite der Parzelle C. geplanten\noffenen Balkone des Gesuchgegners um 0.5 m zu weit in den Grenzabstand\nhineinragten und dies an sich gesetzeswidrig gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG sei. Der\nGebäudeabstand müsse im vorliegenden Fall aber, wie gesagt, nicht eingehalten\nwerden, weil durch die obengenannte Vereinbarung aus dem Jahr 1944 die\nVoraussetzungen für ein Näherbaurecht gegeben seien. Demzufolge sei durch\ndas Bauvorhaben von Z. keine Verletzung des Grenzabstandes ersichtlich.\n\nI. Gegen diesen Entscheid reichten die Eheleute X. und Y. am 10. Dezember\n2010 fristgerecht Beschwerde gemäss Art. 152 ZPO beim Präsidenten des\nKantonsgerichts von Graubünden (recte Einzelrichter am Kantonsgericht) ein und\nbeantragten wie folgt:\n\nSeite 4 — 12\n„1. Die Verfügung des Kreisamtes A. vom 29. November, mitgeteilt am 30.\nNovember 2010, sei aufzuheben und es sei Folgendes gerichtlich\nanzuordnen:\na. Z. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292\nStGB zu verbieten, durch bauliche Massnahmen das im\nGrundbuch zu Gunsten des Grundstückes Nr. B. und zu Lasten\ndes Grundstückes Nr. C., beide Grundbuch A., eingetragene\n„Baurecht bis ans Magazingebäude“, zu verletzen.\nb. Z. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292\nStGB zu verbieten, den Abbruch Stall/Magazingebäude Nr. C2\n(Baugesuch vom 16. Februar 2010) und den darauffolgenden\nNeubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage (Baugesuch\nvom 2. Juli 2010), beide auf Grundstück Nr. C., zu realisieren.\n2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur\nNeubeurteilung im Sinne von Ziffer 1 vorstehend an das Kreisamt A.\nzurückzuweisen.\n3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und Z.\nsei superprovisorisch zu verbieten, irgendwelche Bauarbeiten auf\nseinem Grundstück Nr. C., Grundbuch A., in Angriff zu nehmen.\n4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich\nMehrwertsteuer für beide Verfahren zu Lasten von Z..“\n\n"}