{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-257_2011-01-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_257_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e72444ea1098d66798e53f7a83dbc36c1ab7bf156e35a3573e2ad8b9c43c7b8c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e72444ea1098d66798e53f7a83dbc36c1ab7bf156e35a3573e2ad8b9c43c7b8c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_257", "Checksum": "4c296c06d6c6f166bb4f660cc23719b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.01.2011 ERZ 2010 257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.01.2011 ERZ 2010 257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:22", "Checksum": "1d2ccf4b75d82a6c9276d5a20bb22fc7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.01.2011 ERZ 2010 257\nRegeste:\nAmtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 03. Januar 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 257\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nPräsident Brunner\nAktuarin ad hoc Bühler\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X. und Y., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt\nlic. iur. Patrick Benz, Talstrasse 42 D, 7270 Davos Platz,\ngegen\nden Entscheid des Kreispräsidenten A. vom 29. November 2010, mitgeteilt am 30.\nNovember 2010, in Sachen der Beschwerdeführer gegen Z., Gesuchsgegner und\nBeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner,\nRosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz,\n\nbetreffend Amtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache)\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Y. ist Eigentümerin der Parzelle B. des Grundbuches der Gemeinde A.. Die\nwestlich angrenzende Parzelle C. steht im Eigentum von Z.. Die beiden Parzellen\nsind gemäss Grundbuchauszug mit einem gegenseitigen Grenzbaurecht belastet.\n\nB. Am 16. Februar 2010 reichte Z. bei der Gemeinde A. ein Baugesuch für den\nAbbruch des auf seiner Parzelle C. stehenden Magazingebäudes bzw. Stalls Nr.\nC2 ein. Nachdem die Frist für eine öffentlichrechtliche Einsprache am 10. März\n2010 unbenutzt verstrichen war, genehmigte die Gemeinde A. das Vorhaben am\n15. März 2010.\n\nC. Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 stellte der Beschwerdegegner ein weiteres\nBaugesuch an die Gemeinde. Er plant am jetzigen Standort des\nMagazingebäudes auf Parzelle C. den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit\nTiefgarage. Allerdings soll das neue Gebäude nicht wie das ursprüngliche bis an\ndie Grenze zu Parzelle B. gebaut werden. Der vorgesehene Grenzabstand zur\nParzelle der Beschwerdeführer beträgt neu 4 m. Dabei ragen die Balkone des\ngeplanten Mehrfamilienhauses 1.5 m in den genannten Grenzabstand hinein.\nAuch die öffentlichrechtliche Einsprachefrist zu diesem Baugesuch verstrich\nungenutzt, so dass die Gemeinde das Bauvorhaben am 14. Oktober 2010\nbewilligte.\n\nD. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben X. und Y. am 13. September 2010\nprivatrechtliche Baueinsprache beim Kreispräsidenten A.. Sie beantragten darin\nwie folgt:\n„1. Z. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292\nStGB zu verbieten, durch bauliche Massnahmen das im Grundbuch zu\nGunsten des Grundstückes Nr. B. und zu Lasten des Grundstückes\nNr. C., beide Grundbuch A., eingetragene „Baurecht bis ans\nMagazingebäude“, zu verletzen.\n2. Z. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292\nStGB zu verbieten, den Abbruch Stall/Magazingebäude Nr. C2\n(Baugesuch vom 16. Februar 2010) und den Neubau MFH mit\nTiefgarage (Baugesuch vom 2. Juli 2010), beide auf Grundstück Nr.\nC., wie geplant auszuführen.\n3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich\n7,6% MWST zu Lasten von Z..“\n\nZur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der\ngeplante Bau eines Mehrfamilienhauses auf der Nachbarparzelle C. halte zwar\nden für die Dorfzone A. anwendbaren Grenzabstand von 4 m ein, gesetzeswidrig\n\nSeite 2 — 12\nsei hingegen, dass die ostwärts gegen ihre Parzelle ausgerichteten, offenen\nBalkone 1.5 m in den Grenzabstand hineinragten. Gesetzlich zulässig seien\ngemäss Art. 75 Abs. 3 KRG nämlich lediglich Balkone, welche höchstens 1 m in\nden Grenzabstand hineinreichten. Bei einem allfälligen Neubau auf ihrer Parzelle\nan der Stelle des vor Jahren abgebrochenen Stalls seien sie folglich gezwungen,\nauf ihr im Grundbuch eingetragenes Grenzbaurecht zu verzichten, um den\ngesetzlichen minimalen Gebäudeabstand von 5 m gemäss Art. 75 Abs. 2 KRG\nnicht zu unterschreiten.\n\nE. Mit Schreiben vom 16. September 2010 wurde Z. durch den\nKreispräsidenten zur Vernehmlassung bis am 24. September 2010 aufgefordert.\nAuf Begehren des Beschwerdegegners hin, verlängerte der Kreispräsident nach\nAnhörung der Beschwerdeführer die Vernehmlassungsfrist bis am 18. Oktober\nund verfügte gestützt auf Art. 151 Ziffer 3 ZPO ein provisorisches Abbruch- und\nBauverbot bis zum Vorliegen des definitiven Entscheids.\n\n"}