d) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts in Höhe von Fr. 1'200.– (inklusive Schreibgebühr) zu Lasten des Beschwerdeführers. Er hat die Beschwerdegegner zudem aussergerichtlich mit Fr. 1'200.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Seite 14 — 15 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die Ziffer 1.1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben und auf das Ausweisungsgesuch nicht eingetreten wird.