OR nur folgerichtig. Dieser Schluss führt nach dem Gesagten aber dazu, dass die Rechtshängigkeit des Kündigungsschutzverfahrens beim ordentlichen Richter ein Ausweisungsverfahren zum jetzigen Zeitpunkt ausschliesst. Dieses prozessuale Hindernis bedeutet – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid, dass das Ausweisungsgesuch materiell gar nicht zu prüfen ist und vielmehr auf das Gesuch gar nicht einzutreten ist. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Maienfeld vom Amtes wegen zu berichtigen.