Der Beschwerdeführer hat nämlich die vormals eheliche Wohnung nach seinen Auszug freiwillig seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn ohne bestimmte Befristung zum Gebrauch überlassen. Die Beschwerdegegnerin hat sich dafür monatlich einen Mietzins von Fr. 1'400.– anrechnen lassen müssen, welcher durch Verrechnung mit den ihr vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträgen beglichen wurde. Unter diesen Umständen ist die Annahme eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien gemäss Art. 253 ff. OR nur folgerichtig.