Gefordert ist somit ein Konsens der Parteien (Art. 1 OR) über die entgeltliche Überlassung der Mietsache zum Gebrauch. Eine besondere Form, insbesondere Schriftlichkeit des Mietvertrages wird grundsätzlich nicht gefordert. So gelten auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten abgeschlossene Verträge (SVIT-Kommentar, Art. 253 OR N 8; Weber, Art. 253 OR N 7). Vorliegend kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass diese Essentialia eines Mietvertrages erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat nämlich die vormals eheliche Wohnung nach seinen Auszug freiwillig seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn ohne bestimmte Befristung zum Gebrauch überlassen.