In diesem Zusammenhang ist doch von einer gewissen Relevanz, dass die für die Beurteilung von mietrechtlichen Streitfragen spezialisierte Schlichtungsstelle für Mietsachen zum Schluss kommt, die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin, es bestehe ein Mietvertrag, sei zutreffend. Diese Auffassung ist denn auch bei nur summarischer Prüfung der Sache keineswegs abwegig. Gemäss Art. 253 OR liegt ein Mietvertrag vor, wenn sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Sache gegen Bezahlung eines Mietzinses zum Gebrauch zu überlassen. Gefordert ist somit ein Konsens der Parteien (Art. 1 OR) über die entgeltliche Überlassung der Mietsache zum Gebrauch.