Seite 13 — 15 Kündigungsschutzverfahren als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich aussichtslos herausstellen würde. Der Ausweisungsrichter ist somit unter den gegebenen Umständen auf diese begrenzte Prüfungsbefugnis beschränkt (SVIT- Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 274g OR N 18). In diesem Zusammenhang ist doch von einer gewissen Relevanz, dass die für die Beurteilung von mietrechtlichen Streitfragen spezialisierte Schlichtungsstelle für Mietsachen zum Schluss kommt, die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin, es bestehe ein Mietvertrag, sei zutreffend.