Dieser Entscheid der Schlichtungsstelle ist für den Ausweisungsrichter nicht bindend, da er mit der erfolgten Anrufung des Bezirksgerichts Landquart durch den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2010 dahingefallen ist (ZK-Higi Art. 274f OR N 79). Ganz ohne Bedeutung ist dieser Entscheid indes doch nicht. Tatsache ist nämlich, dass zurzeit vor dem ordentlichen Richter ein Kündigungsschutzverfahren im Gange ist. Während der Rechtshängigkeit dieses Verfahrens ist ein separates Ausweisungsverfahren ausgeschlossen. Ein solches wäre nur möglich, wenn sich das