c) Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Landquart ist in ihrem Entscheid vom 11. November 2010 zum Schluss gekommen, dass zwischen Barbara Wellenzohn und Y. ein Mietverhältnis vorliegt. Dieses hat sie gemäss Art. 272 OR bis zum 30. September 2011 erstreckt, mit der Begründung, die Kündigung per 30. September 2010 stelle für die Mieterin eine persönliche Härte dar, welcher keine überwiegenden Interessen des Eigentümers der Wohnung entgegenstünden. Dieser Entscheid der Schlichtungsstelle ist für den Ausweisungsrichter nicht bindend, da er mit der erfolgten Anrufung des Bezirksgerichts Landquart durch den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2010 dahingefallen ist (ZK-Higi Art.