Eine ausserordentliche Kündigung ist in casu aber nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bestreitet, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Mietverhältnis besteht. Zudem hat er den Beschwerdegegnern mit ausdrücklichem Vorbehalt der reinen Rechtswahrung und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 30. September 2010 gekündigt; dies ohne Angabe von ausserordentlichen Kündigungsgründen. Folglich ist hier, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der Ausweisungsrichter nicht gleichzeitig auch für die Beurteilung der Kündigungsanfechtung der Beschwerdegegner gemäss Art. 274g OR zuständig.