274g OR entscheidet die Ausweisungsbehörde zusätzlich zur Ausweisung auch über die Wirkung der Kündigung (und in Fällen von Art. 266g OR auch über die Erstreckung), wenn der Vermieter wegen Zahlungsrückstands des Mieters (Art. 257d OR), wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und Abs. 4 OR), aus wichtigen Gründen gemäss Art. 266g OR oder wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h OR) ausserordentlich kündigt. Eine ausserordentliche Kündigung ist in casu aber nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bestreitet, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Mietverhältnis besteht.