Denn verschiedene Verfahren vor dem Ausweisungsund Anfechtungsrichter können zweifelsohne zu widersprüchlichen Urteilen führen, welche der beförderlichen Erledigung mietrechtlicher Auseinandersetzungen nicht dienlich sind (BGE 119 II 141 E. 4.a S. 143 und BGE 118 II 302 E. 4.a S. 306). Daher wird die Entscheidkompetenz sowohl über das