Zu diesem Schluss gelange man im Übrigen auch, wenn man die mietrechtliche Bestimmung Art. 274g OR konsultiere. Danach habe die für die Ausweisung zuständige Behörde – im vorliegenden Fall der Kreispräsident – nämlich auch über das Kündigungsschutzbegehren, das bei der Schlichtungsstelle eingereicht werde, zu entscheiden. Die mit dem Kündigungsschutzbegehren befasste Instanz – die Schlichtungsstelle für Mietsachen – müsse in solchen Fällen den Prozess an die Ausweisungsbehörde überweisen.