ZPO müsse lediglich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen erbracht werden. Der Kreispräsident hätte daher vorfrageweise entscheiden müssen, welches Rechtsverhältnis, insbesondere ob ein Mietverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Von dieser Frage hänge nämlich auch ab, ob er, der Beschwerdeführer, mit seinem schriftlichen Aufforderungen an die Beschwerdegegner, die Wohnung und Garage zu verlassen, seinen Rückgabeanspruch zu Recht geltend gemacht habe, oder ob er eine Kündigungsfrist hätte einhalten müssen. Zu diesem Schluss gelange man im Übrigen auch, wenn man die mietrechtliche Bestimmung Art. 274g OR konsultiere.