Die Vorinstanz lasse nämlich ausser Acht, dass der Befehlsrichter nicht von der Beurteilung umfangreicher Fälle befreit sei, selbst wenn im Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden könnten. Der Begriff „klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche“ bedeute nämlich nicht, dass im Befehlsverfahren nur einfache und zum Vornherein klare Sach- und Rechtslagen zu beurteilen seien, sondern gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO müsse lediglich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen erbracht werden.