3.a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe, die Vorinstanz habe gar nicht entschieden, welches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Es stelle eine Rechtsverweigerung dar, wenn der Kreispräsident für die Klärung des streitigen Verhältnisses auf das Schlichtungsverfahren bzw. auf das ordentliche Verfahren verweise. Die Vorinstanz lasse nämlich ausser Acht, dass der Befehlsrichter nicht von der Beurteilung umfangreicher Fälle befreit sei, selbst wenn im Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden könnten.