Zudem sind gemäss PKG 2000 Nr. 14 neue Beweismittel gestattet, wenn es um von Amtes wegen zu prüfende prozessrechtliche Fragen geht. Der Umstand, dass die Schlichtungsbehörde für Mietsachen auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin eingetreten ist, weil sie von einem Mietverhältnis ausging, und dieses bis am 30. September 2011 erstreckte, ist für die Frage der sachlichen Zuständigkeit auch für Seite 11 — 15 dieses Verfahren relevant. Die Einlage dieses Beweismittels ist somit nicht zu beanstanden.