Dies ist im Sinne des Novenrechts unproblematisch, da die Beschwerdegegnerin das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien bereits in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 zum vorinstanzlichen Verfahren vor dem Kreispräsidenten Maienfeld behauptet hat. Das Nachreichen von neuen Beweisen zu erstinstanzlich behaupteten Tatsachen ist gemäss den oben gemachten Ausführungen gerade zulässig. Einzig neu behauptete Tatsachen und die dazugehörigen Beweise können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Zudem sind gemäss PKG 2000 Nr. 14 neue Beweismittel gestattet, wenn es um von Amtes wegen zu prüfende prozessrechtliche Fragen geht.