Zum Beweis ihrer Behauptung hat die Beschwerdegegnerin ihrer Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde den mittlerweile ergangenen Entscheid der Schlichtungsstelle für Mietsachen vom 11. November 2010 beigelegt, welcher ebenfalls vom Bestand eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien ausgeht. Dies ist im Sinne des Novenrechts unproblematisch, da die Beschwerdegegnerin das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien bereits in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 zum vorinstanzlichen Verfahren vor dem Kreispräsidenten Maienfeld behauptet hat.